AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Arbeitskräfteüberlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Ingenieurbüro

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Arbeitskräfteüberlassung

I. Geltungsbereich

§1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Kuchelbacher GmbH und dem Beschäftigerunternehmen (im Folgenden kurz Beschäftiger genannt; Kuchelbacher GmbH und der Beschäftiger zusammen kurz Vertragsparteien genannt).

§2. Kuchelbacher GmbH und der Beschäftiger vereinbaren, dass die AGB über das erste Rechtsgeschäft hinaus für alle Rechtsgeschäfte zwischen Kuchelbacher GmbH und dem Beschäftiger gelten. Von den AGB umfasst sind insbesondere auch sämtliche künftige Überlassungen und Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn Kuchelbacher GmbH Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer hinaus zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt. Dies selbst dann, wenn die in der jeweils aktuellen Fassung bestehenden AGB dann nicht ausdrücklich vereinbart werden.

§3. Kuchelbacher GmbH erklärt ausdrücklich, sämtliche Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers widerspricht Kuchelbacher GmbH ausdrücklich. Vertragsbedingungen des Beschäftigers gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht einzelnen Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt.

§4. Diese AGB können jederzeit über die Website von Kuchelbacher GmbH http://www.kuchelbacher-group.com/agb abgerufen und ausgedruckt werden. Auf Wunsch des Beschäftigers händigt Kuchelbacher GmbH diesem die AGB auch in gedruckter Form aus.

§5. Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per E-Mail entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per Telefax. Auch von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Die Kuchelbacher GmbH und der Beschäftiger halten fest, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.

§6. Arbeitskräfte von Kuchelbacher GmbH sind nicht zur Abgabe von Willenserklärungen für die Kuchelbacher GmbH oder zum Inkasso berechtigt.

II. Vertragsabschluss

§7. Angebote von Kuchelbacher GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung ihren Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

§8. Die nähere Ausgestaltung der Überlassung, wie etwa Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Ort des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, etc. ergibt sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen, aus der Auftragsbestätigung von Kuchelbacher GmbH oder dessen Angebot, sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt.

§9. Ist den Vertragsunterlagen nichts Gegenteiliges zu entnehmen, ist der Überlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§10. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Überlassungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende einer Arbeitswoche (Freitag) schriftlich per eingeschriebenen Brief oder Telefax zu kündigen. Werden die überlassenen Arbeitskräfte vom Beschäftiger innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist nicht weiter eingesetzt, gebührt der Kuchelbacher GmbH dennoch bis zum Ende der Kündigungsfrist das mit dem Beschäftiger vereinbarte Entgelt.

III. Leistungsumfang

§11. Die Kuchelbacher GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen derer Arbeitskräfte an den Beschäftiger überlässt. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

§12. Gegenstand des Vertrages ist nur die Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitskräften, nicht jedoch die Erbringung bestimmter Leistungen oder das Erreichen eines bestimmten Arbeitserfolgs. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers.

§13. Kuchelbacher GmbH schuldet dem Beschäftiger keinen wie auch immer gearteten Arbeitserfolg.

§14. Kuchelbacher GmbH ist berechtigt, die überlassenen Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen. Dem Beschäftiger kommt ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kein Anspruch auf Überlassung und Einsatz einer bestimmten Arbeitskraft zu.

§15. Kuchelbacher GmbH ist berechtigt, weitere Arbeitskräfteüberlasser seiner Wahl zur Deckung der Personalnachfrage einzubeziehen und gegebenenfalls von diesen bezogene Arbeitnehmer an den Beschäftiger zu überlassen.

IV. Überlassungsentgelt

§16. Die Höhe des jeweiligen Überlassungsentgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Kuchelbacher GmbH. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von Kuchelbacher GmbH erteilt, so kann die Kuchelbacher GmbH vom Beschäftiger ein angemessenes Entgelt fordern.

§17. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist Kuchelbacher GmbH berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Entgeltbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.

§18. Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Honorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§19. Der Beschäftiger hat Kuchelbacher GmbH bei Abschluss des Überlassungsvertrages über den im Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag, allfällige Betriebsvereinbarungen und schriftliche Entgeltsvereinbarungen mit der Belegschaft des Beschäftigers, Akkord- oder Prämienarbeit und Arbeitszeitregelungen zu informieren. Allfällige Änderungen dieser Umstände während der Dauer der Zusammenarbeit wird der Beschäftiger Kuchelbacher GmbH umgehend mitteilen. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit dieser Angaben. Unterlässt der Beschäftiger eine dieser Mitteilungspflichten, hat er der Kuchelbacher GmbH allfällige sich daraus ergebende Nachteile zu ersetzen.

V. Abrechnung

§20. Kuchelbacher GmbH ist zur wöchentlichen Abrechnung gegenüber dem Beschäftiger berechtigt. Das Honorar ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto unter Angabe des Verwendungszweck durch den Beschäftiger an Kuchelbacher GmbH zu überweisen.

§21. Der Beschäftiger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Kuchelbacher GmbH die Rechnungen ausschließlich elektronisch übermittelt.

§22. Bei Zahlungsverzug des Beschäftigers vereinbaren die Vertragsparteien einen Zinssatz von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz iSd § 352 UGB p.a. Weiters hat der Beschäftiger Kuchelbacher GmbH sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

§23. Wird die Rechnung nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als vom Beschäftiger genehmigt und anerkannt.

§24. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Kuchelbacher GmbH mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von der Kuchelbacher GmbH schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem geschuldeten Honorar besteht nicht.

§25. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise) oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist die Kuchelbacher GmbH – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von Kuchelbacher GmbH Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen des von der Kuchelbacher GmbH angeführten Stunden von der überlassenen Arbeitskraft tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

§26. Sollte vom Beschäftiger verlangt werden im Zeiterfassungssystem von Kuchelbacher GmbH eine Aufteilung der Stunden auf verschiedene Projekte zu erhalten, so muss dies vor Arbeitsbeginn vom Beschäftiger bekannt gegeben werden. Nachträgliche Anforderungen diesbezüglich sind mit Mehrkosten verbunden.

§27. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von Kuchelbacher GmbH verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.

VI. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

§28. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das AÜG und das AZG zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so verpflichtet sich der Beschäftiger der Kuchelbacher GmbH für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos zu halten.

§29. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu.

§30. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger.

§31. Der Beschäftiger hat die überlassenen Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einzuschulen und zu unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen hat der Beschäftiger der Kuchelbacher GmbH auf Verlangen vorzulegen.

§32. Der Beschäftiger verpflichtet sich die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und im vereinbarten Betrieb oder zum vereinbarten auswärtigen Einsatz einzusetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht qualifiziert sind.

§33. Der Beschäftiger hat vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten durch die überlassene Arbeitskraft, für deren Betrieb eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligung oder Berechtigung zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Überprüfung, hat er Kuchelbacher GmbH alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen.

§34. Sollte der Beschäftiger auf eigene Kosten Weiterbildungsmaßnahmen setzen und die überlassenen Arbeitskräfte dadurch eine höhere Qualifikation erlangen, wird der Beschäftiger Kuchelbacher GmbH darüber umgehend informieren. Kuchelbacher GmbH ist in diesem Fall berechtigt das Honorar entsprechend der erlangten Qualifikation ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation in demselben prozentuellen Ausmaß wie die Erhöhung des Entgelts für die höher qualifizierte Arbeitskraft anzupassen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er Kuchelbacher GmbH alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen.

§35. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von Kuchelbacher GmbH zur Verfügung gestelltes Werkzeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Ist dies für den Beschäftiger nicht möglich, hat er dies der Kuchelbacher GmbH schriftlich mitzuteilen.

§36. Überlassenen Arbeitskräfte ist die Nutzung betrieblicher Gemeinschaftseinrichtungen des Beschäftigers (z.B: Kantine) in gleicher Art und Weise wie Mitarbeitern des Beschäftigers zu gewähren.

§37. Sofern die überlassenen Arbeitskräfte ihre beim Beschäftiger geleisteten Arbeitsstunden online erfassen (Online Zeiterfassung) verpflichtet sich der Beschäftiger den Arbeitskräften für diese Tätigkeit Zugang zum Internet zu gewähren.

§38. Der Beschäftiger ist verpflichtet Kuchelbacher GmbH zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers jederzeit Zugang zum Ort des Arbeitseinsatzes der überlassenen Arbeitskräfte zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§39. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger die Kuchelbacher GmbH hiervon umgehend nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die Kuchelbacher GmbH wird in solchen Fällen innerhalb angemessener Frist dafür sorgen, dass eine andere Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

§40. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger die Kuchelbacher GmbH umgehend schriftlich bekannt zu geben.

§41. Der Beschäftiger verpflichtet sich es zu unterlassen, die Kuchelbacher GmbH planmäßig, oder durch andere unlautere Geschäftspraktiken, an den Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte direkt oder indirekt abzuwerben. Verstößt der Beschäftiger gegen diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, Kuchelbacher GmbH den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Mindestens jedoch in der Höhe eines Jahresbruttogehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

VII. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

§42. Die Kuchelbacher GmbH ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschäftiger: a) mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber Kuchelbacher GmbH verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als fünf Tage in Verzug ist; oder b) gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c) seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; d) RKengineering wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignet Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

§43. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ist die Kuchelbacher GmbH bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.

§44. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von der Kuchelbacher GmbH zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen die Kuchelbacher GmbH geltend machen.

VIII. Gewährleistung

§45. Die Kuchelbacher GmbH leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben.

§46. Die geschuldete Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht soweit eine besondere Qualifikation oder gewünschte Zusatzausbildung der Arbeitskräfte nicht in den Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von der Kuchelbacher GmbH schriftlich bestätigt worden ist den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft.

§47. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass die Kuchelbacher GmbH die tatsächliche Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft nicht überprüfen kann. Die Kuchelbacher GmbH leistet nur für jene Qualifikationen der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.

§48. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser der Kuchelbacher GmbH umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

§49. Liegt eine von der Kuchelbacher GmbH zu vertretende mangelhafte Qualifikation der Arbeitskraft vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

§50. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.

§51. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

IX. Haftung

§52. Die Kuchelbacher GmbH haftet dem Beschäftiger nicht für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei einem Dritten entstandene Schäden sowie nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen und Geldbeträgen.

§53. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet die Kuchelbacher GmbH für die daraus entstehenden Nachteile nicht. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

§54. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet die Kuchelbacher GmbH nicht.

§55. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung von der Kuchelbacher GmbH

§56. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Haftung von Kuchelbacher GmbH auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt ist.

X. Verschwiegenheit

§57. Sollte der Beschäftiger oder Kuchelbacher GmbH oder Gehilfen einer der beiden Vertragsparteien durch die überlassene Arbeitskraft Kenntnis von vertraulichen Informationen betreffend Kuchelbacher GmbH, dem Beschäftiger oder Kunden oder Geschäftspartner von Kuchelbacher GmbH oder dem Beschäftiger erlangen, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese geheim zu halten und einem Dritten nicht – in welcher Art auch immer mitzuteilen oder sonst zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen sind etwa (jedoch nicht ausschließlich) sämtliche Daten iSd Datenschutzgesetzes (insbesondere auch personenbezogene und besonders schutzwürdige Daten gemäß den in § 4 DSG enthaltenen Definitionen), Informationen und Daten kommerzieller und geschäftlicher Art (Geschäftsbeziehungen, Angebote, Preisstruktur, etc.), sowie Informationen und Daten technischer Art, ganz gleich ob sie die jeweilige Vertragspartei selbst, dessen Kunden oder einen Dritten mit dem die jeweilige Vertragspartei in Geschäftsbeziehung steht, betreffen. Diese Regelung gilt nicht für Informationen die der jeweiligen Vertragspartei schon vor Beginn der Geschäftsbeziehung bekannt waren.

§58. Bewerbungsunterlagen oder andere Daten betreffend einen bei der Kuchelbacher GmbH beschäftigten Arbeitnehmer, die dem Beschäftiger durch Kuchelbacher GmbH übermittelt werden, verbleiben im Eigentum von Kuchelbacher GmbH. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an die Kuchelbacher GmbH zu retournieren oder nachweislich zu vernichten. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Daten der von Kuchelbacher GmbH vorgeschlagenen Arbeitnehmer nicht an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu vervielfältigen.

§59. Die Vertragsparteien verpflichten sich über finanzielle Vereinbarungen (Honorar, etc.) zwischen Kuchelbacher GmbH und dem Beschäftiger Stillschweigen zu bewahren.

§60. Kuchelbacher GmbH ist berechtigt den Beschäftiger (Firmenname, Anschrift) sowie das Projekt (Projektname und Ort) zu dem die überlassenen Arbeitskräfte eingesetzt werden als Referenz auf seiner Internetwebsite anzuführen, es sei den der Beschäftiger hat dem bei Beginn der Geschäftsbeziehung schriftlich oder per Fax widersprochen. Der Beschäftiger erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu dieser Vorgehensweise.

XI. Allgemeines

§61. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Standort der Kuchelbacher GmbH in Wien.

§62. Der Beschäftiger und die Kuchelbacher GmbH vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts; nicht anzuwenden sind jedoch die nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und die Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das für Handelssachen zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. RKengineering ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.

§63. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die im Zeitpunkt der ergänzenden Vertragsauslegung so lautet, wie eine Regelung, die im gesetzlichen Rahmen und nach der Rechtsprechung gerade noch für zulässig vereinbart hätte werden können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Ingenieurbüro

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.1

2.) Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

5.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar, Leistungsumfang

a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.) Geheimhaltung

a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10.) Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.